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Mietwertgutachten für die ortsübliche Vergleichsmiete

Bei Mieterhöhungen, Streit um die Mietpreisbremse oder der Bewertung vermieteter Objekte steht und fällt alles mit der ortsüblichen Vergleichsmiete — die ohne Gutachten kaum belastbar zu beziffern ist.

§ 558 BGB / §§ 556d ff.
Rechtsgrundlage
Begründungsmittel
Funktion
Mietspiegel
Auch ohne
1–2 Wochen
Gutachten-Dauer
Anerkanntes Begründungsmittel

Warum ein Gutachten den Unterschied macht.

Ein Sachverständiger ermittelt die ortsübliche Vergleichsmiete als anerkanntes Begründungsmittel — für Mieterhöhung, Mietpreisbremse oder Ertragswertermittlung.

Wann die ortsübliche Vergleichsmiete entscheidend ist

  • 01Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) müssen begründet werden — fehlt ein qualifizierter Mietspiegel, ist ein Gutachten das stärkste Begründungsmittel.
  • 02Bei Streit um die Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) muss die zulässige Miete belegt werden.
  • 03Für die Bewertung vermieteter Objekte (Ertragswertverfahren) ist die nachhaltig erzielbare Marktmiete eine zentrale Eingangsgröße.
  • 04Einfache Mietspiegel-Auszüge oder Internet-Recherchen halten vor Gericht oft nicht stand.
Unser Vorgehen

So ermitteln Sie die ortsübliche Vergleichsmiete

  1. 01

    Zweck und passenden Gutachter wählen

    Ob Mieterhöhung, Mietpreisbremse oder Objektbewertung — Sie buchen einen Sachverständigen mit Mietwert-Erfahrung in der jeweiligen Region.

  2. 02

    Objekt- und Mietdaten aufnehmen

    Lage, Größe, Baujahr, Ausstattung und energetischer Zustand der Wohnung werden erfasst — die wertbestimmenden Merkmale für die Mieteinordnung.

  3. 03

    Vergleichsmiete fachlich ermitteln

    Der Gutachter zieht Vergleichswohnungen heran und ermittelt die ortsübliche Vergleichsmiete als sachverständige Einschätzung — unabhängig von einem (ggf. fehlenden) Mietspiegel.

  4. 04

    Gutachten als Begründungsmittel einsetzen

    Das Mietwertgutachten dient als anerkanntes Begründungsmittel im Mieterhöhungsverlangen oder als Grundlage im Mietrechtsstreit bzw. der Objektbewertung.

Ergebnisse

Was Sie konkret gewinnen.

  • Anerkanntes Begründungsmittel für Mieterhöhungen (§ 558 BGB)
  • Belastbarer Nachweis im Streit um die Mietpreisbremse
  • Auch ohne (qualifizierten) Mietspiegel verwendbar
  • Nachhaltige Marktmiete als Eingangsgröße für die Ertragswertermittlung
  • Fachlich fundiert statt angreifbarer Internet-Recherche
  • Mietwert-erfahrenen Sachverständigen direkt online buchen
Häufige Fragen

Was Sie wissen sollten.

Klare Antworten auf die Fragen, die uns am häufigsten zu diesem Bewertungsanlass gestellt werden.

Wann ist ein Mietwertgutachten für eine Mieterhöhung sinnvoll?

Besonders dann, wenn für die Gemeinde kein (qualifizierter) Mietspiegel existiert oder dieser die Besonderheiten der Wohnung nicht abbildet. § 558a BGB nennt das Sachverständigengutachten ausdrücklich als zulässiges Begründungsmittel für ein Mieterhöhungsverlangen.

Hilft das Gutachten bei der Mietpreisbremse?

Ja. Bei Streit über die zulässige Wiedervermietungsmiete nach den §§ 556d ff. BGB belegt ein Mietwertgutachten die ortsübliche Vergleichsmiete und damit die zulässige Höchstmiete — für Vermieter wie Mieter.

Brauche ich das Gutachten auch für die Objektbewertung?

Bei vermieteten Renditeobjekten ist die nachhaltig erzielbare Marktmiete die zentrale Eingangsgröße im Ertragswertverfahren. Ein Mietwertgutachten liefert diese Größe fundiert — entweder eigenständig oder als Teil eines Verkehrswertgutachtens.

Was kostet ein Mietwertgutachten?

Für eine einzelne Wohnung liegen die Kosten meist im niedrigen vierstelligen Bereich, abhängig von Aufwand und Datenlage. Den konkreten Preis nennt der Sachverständige vorab im Buchungsprozess.

Bereit für die nächsten Schritte?

Den passenden Gutachter für diesen Anlass finden.

Vergleichen Sie zertifizierte Sachverständige für genau diesen Bewertungsanlass und buchen Sie Ihren Gutachten-Termin direkt online — neutral, qualifiziert und transparent.

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